Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Bepflanzung

 

1. Sofern Bepflanzungen im Einzelfall konkret beauftragt werden, sind diese, soweit nach der Witterung möglich, bis zu dem vertraglich vereinbarten Regel-Zeitpunkt vorzunehmen. Ist dies bis zu diesem Zeitpunkt witterungsbedingt eine Leistung nicht möglich, ist diese spätestens innerhalb von 4 Wochen nach diedem Zeitpunkt vorzunehmen.

 

2. Sofern Bepflanzungen im Rahmen eines Jahrespflegevertrages regelmäßig vorzunehmen sind, sind diese jeweils innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Zeitrahmen durchzuführen.

 

3. Sofern keine bestimmten Pflanzen vereinbart sind, wählen wir für die Grabstelle geeignete, jahreszeitypische Pflanzen in mittlerer Art und Güte aus.

 

4. Das Anwachsen der Bepflanzungen hängt von einer sach- und fachgerechten nachfolgenden Pflege, insbesondere auch Bewässerung ab. Wenn diese nicht im Rahmen eines Pflegevertrages durch uns durchgeführt wird, so weisen wir den Kunden darauf hin, dass dieser selbst für eine sach- und fachgerechte Pflege zu sorgen hat. Für Schäden, insbesondere auch das mangelhafte Anwachsen, die aus einer mangelnden Pflege des Kunden herrühren, können wir nicht haftbar gemacht werden.

 

5. Grabvasen, Schalen, sonstige Pflanzgefäße und Ähnliches, die sich auf dem Grab befinden, werden von uns auf dem Grab belassen. Eine Haftung unsererseits für etwaige Schäden an derartigen Gegenständen sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in Ziffer X. ausgeschlossen.

 

6. Wenn wir nicht ausdrücklich beauftragt werden, gehört das Abräumen von Pflanzgefäßen, Vasen, Kränzen, Gestecken und Ähnlichem nicht zum Leistungsumfang. Wir werden diese mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung auf der Grabstelle belassen. Wir sind jedoch befugt, Kränze, Gestecke und sonstige Pflanzen zu entfernen, wenn diese verwelkt sind.

 

II. Grabpflege

 

1. Im Rahmen eines Grabpflegevertrages erbringen wir folgende Leistungen: Säubern der Grabstätte, freihalten von Unkraut, Rückschnitt der Pflanzen, Gießen und Düngen sowie Bepflanzungen gemäß Vereinbarung.

 

Folgende Leistungen sind nur dann Gegenstand von Grabpflegeverträgen, wenn sie gesondert vereinbart werden:

 

a) Jahreszeitbepflanzungen

 

b) Sonstige Bepflanzungen (z.b. zu Feier/Gedenktagen)

 

c) Gestecke, Kränze und sonstiger Grabschmuck

 

2. Im Rahmen des Grabpflegevertrages erbringen wir unsere vorgenannten Leistungen regelmäßig soweit ortsüblich und aus fachmännischer Sicht erforderlich. Es kann aber auch im Rahmen des Pflegevertrages nicht ausgeschlossen werden, dass es aufgrund besonderer Witterungsumstände oder Wildeinwirkungen zu Schäden an den Pflanzen kommt; solche Schäden stellen keine Mängel unserer Leistung dar, soweit sie bei regelmäßiger Pflege im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung nicht zu vermeiden waren.

 

III. Gesondert zu vereinbarende Leistungen

 

Folgende Leistungen sind nicht Gegenstand von Bepflanzungs- oder Grabpflegeverträgen, sondern müssen gesondert vereinbart werden.

 

a) Grabsteine und –Einfassungen

 

b) Grabsteinreinigung

 

c) Beseitigung von durch Dritte verursachte Schäden ( z.b. Vandalismus)

 

d) Sonderleistungen nach Bestattungen

 

e) Behebung von Senkschäden

 

IV. Abnahme

 

Leistungen im Rahmen der Erst- oder Neuanlage sowie sonstige einmalige Leistungen werden im Rahmen eines Werktages erbracht. Gemäß § 640 BGB ist der Kunde zur Abnahme unserer Leistungen verpflichtet. Wir können daher nach Erbringung der jeweiligen Leistungen den Kunden hiervon informieren und ihm eine Frist zur Abnahme setzen; wenn der Kunde nicht binnen dieser Frist abnimmt, gilt unsere Leistung dennoch als abgenommen.

 

V. Gewährleistung

 

1. Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren innerhalb von einem Jahr.

2. Macht der Kunde fristgemäß und berechtigt Mängel geltend, so sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung verweigern oder diese fehlschlägt.

3. Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund von uns zu vertretender Mängel sind vorbehaltlich der nachfolgenden Regelung in Ziffer X. ausgeschlossen.

4. Die Beschränkungen unserer Gewährleistung gelten nicht, wenn wir Mängel arglistig verschwiegen oder wenn wir eine Garantie für die Beschaffenheit unserer Leistung übernommen hätten.

 

VI. Garantie

 

1. Sämtliche Beschreibungen und Definitionen von Leistungsumfängen durch uns sind reine Beschreibungen. Es handelt sich dabei in keinem Falle um die Übernahme von Garantien für die Beschaffenheit unserer Leistungen. Eine Garantie im Rechtssinne liegt nur dann vor, wenn diese ausdrücklich abgegeben und als solche bezeichnet wird.

 

VII. Laufzeit des Vertrages/Verlängerung

 

1. Sofern der Vertrag nicht nur hinsichtlich einzelner Leistungen geschlossen wird, läuft der Vertrag bis Jahresende.

2. Der Vertrag verlängert sich sodann jeweils um ein Jahr, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit (Oktober des jeweiligen Jahres) gekündigt wird.

 

VIII. Wechsel des Vertragspartners

 

Wenn Verträge nicht auf einmalige Leistungen gerichtet sind, sondern auf längere Zeit laufen, so sind wir berechtigt, unsere Stellung auf einen anderen Friedhofsgärtner zu übertragen, und zwar

 

a) auf den Betriebsnachfolger, wenn unser Betrieb auf einen anderen übergeht,

 

b) auf einen sonstigen ortsansässigen Friedhofsgärtner, wenn wir unseren Betrieb einstellen.

 

In diesen Fällen werden wir den Kunden vorher benachrichtigen. Dem Kunden steht in diesem Fall – unbeschadet seines ordentlichen Kündigungsrechts – ein außerordentliches Kündigungsrecht zu dem Zeitpunkt zu.

 

IX. Berechnung/Zahlung/Preisanpassung

 

1. Bei Verträgen, die auf einmalige Leistungserbringung gerichtet sind, ist unsere Vergütung mit Rechnungsstellung fällig. Wir sind berechtigt, jeweils nach Fertigstellung von einzelnen Leistungen diese mittels Teilrechnungen abzurechnen.

2. Bei längerfristigen Verträgen sind wir berechtigt, die vereinbarten Preise nach billigem Ermessen den geänderten Kosten anzupassen. Eine Preisanpassung erfolgt jeweils nur zu Beginn eines neuen Jahres.

3. Unabhängig von Preisanpassungen gemäß Ziffer IX.2, sind wir nach Ablauf des ersten Jahres berechtigt, bei Erhöhungen der gesetzlichen Umsatzsteuer die entsprechende Erhöhung an den Kunden weiterzugeben. Eine entsprechende Preiserhöhung erfolgt jeweils nur zu Beginn eines neuen Jahres.

 

X. Schadenersatz

 

1. Wir haften gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

 

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,

 

b) für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

 

1. Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

 

XI. Haftungsausschlüsse

 

1. Für Veränderungen an einer Grabstätte, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen der Grabsteine, haften wir grundsätzlich nicht; es sei denn, dies wäre von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht

2. Für die Standsicherheit der Grabsteine ist alleine der und verantwortlich. Wir übernehmen nicht die dem Kunden obliegende Verkehrssicherungspflicht.

3. Kommt es durch Ereignisse in Sinne der Ziffer XI.1 zu Schäden an der von uns durchgeführten Bepflanzung, so haben wir diese nicht zu vertreten.

 

XII. Einbeziehung neuer AGB

 

1. Sofern wir unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zukünftig ändern, können wir diese dem Kunden übersenden und ihn auffordern einer Einbeziehung dieser neuen AGB in den bestehenden Vertrag zuzustimmen.

2. Die Zustimmung gilt als erteilt und die neuen AGB werden für die Zukunft Bestandteil des Vertrages, wenn der Kunde der Einbeziehung nicht innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der Aufforderung und Übersendung der neuen ABG widerspricht. Hierauf werden wir den Kunden bei Übersendung hinweisen. Widerspricht der Kunde, so bleibt der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen bestehen.

 

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

 

1. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen bzw. Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Berlin.

2. Sollte eine Regelung in diesem Vertag unwirksam sein oder werden, so gilt der Vertrag im übrigen fort.

3. An Stelle der unwirksamen Klauseln verpflichten die Parteien sich, eine dieser Klausel wirtschaftlich möglichst nahekommende Regelung zu vereinbaren.

 

(Stand: 07/2003)